Entscheidungen zu § 37 MarkenSchG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0170

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof26/02 Markenschutz Musterschutz26/03 Patentrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §18 Abs4;AVG §37;MarkenSchG 1970 §37;MarkenSchG 1970 §42;PatG 1970 §64 Abs3;VwGG §41 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Nennt die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides als erkennende Behörde die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes, während die Einleitung unmittelbar vor dem
Spruch: ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 31.03.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/31 91/04/0170

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1991 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Eintragung des Wortes "Donau" als Wortmarke für Rohtabak, Tabakfabrikate, Zigarettenpapier, Raucherartikel und Streichhölzer (Kl. 34) in das Markenregister keine Folge gegeben. Im Spruch: des angefochtenen Bescheides wird als erkennende Behörde die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes genannt. Auch die
Gründe: dieses Bescheides weisen auf diese Behörde ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 31.03.1992

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