Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. Dieser brachte am 16.12.1995 einen Antrag auf Überprüfung einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnungen 1992, 1993 und 1994 bei der Schlichtungsstelle ein, wobei insbesondere fo... mehr lesen...
Norm: KommStG 1993 §3 UStG 1972 §2 KommStG 1993 § 3 heute KommStG 1993 § 3 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004 KommStG 1993 § 3 gültig von 10.01.1998 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1998 KommStG 1... mehr lesen...