Norm: ASGG §89 Abs4 KBGG §31 Abs4 ZPO §409 ASGG § 89 heute ASGG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ASGG § 89 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2021 ASGG § 89 gültig von 01.... mehr lesen...
Norm: KBGG §31 Abs4 KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 litb KBGG § 31 heute KBGG § 31 gültig von 01.11.2023 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2022 KBGG § 31 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023 ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Gebietskrankenkasse gewährte der Klägerin anlässlich der Geburt ihrer Tochter Nadine am 28. 12. 2002 für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Mit Bescheid vom 11. 7. 2008 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den genannten Zeitraum und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz des Betrags von 2.217,96 EUR binnen vier Wochen, weil im Jahr 2004 der gemäß § 8 KBGG maßg... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin bezog von der beklagten Partei für ihre am 8. 9. 2000 geborene Tochter Katharina für den Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2002 Karenzgeld in Höhe von 5.303,45 EUR sowie einen Zuschlag zum Karenzgeld in Höhe von 354,05 EUR. Sie ist Hauptschullehrerin und hatte für das Schuljahr 2001/02 eine Lehrverpflichtung von 11 Wochenstunden und für das Schuljahr 2002/03 eine von 12 Wochenstunden. Für ihre Tätigkeit als Hauptschullehrerin bezog sie vom Land Oberöster... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Mutter des am 29. 3. 2001 geborenen Thomas W*****. Aufgrund ihres Antrags erhielt sie im Jahr 2001 Karenzgeld für den Zeitraum vom 22. 6. 2001 bis 9. 9. 2001 in Höhe von 13,67 EUR pro Tag, Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 10. 9. 2001 bis 31. 12. 2001 in Höhe von 6,84 EUR pro Tag und Karenzgeld für den Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 29. 9. 2003 in Höhe von 14,53 EUR pro Tag zuerkannt und ausbezahlt. Mit Unterfertigung d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezog von der Beklagten anlässlich der Geburt ihres Sohnes Benjamin am 3. Dezember 2000 jeweils für den Zeitraum 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2002 Karenzgeld in Höhe von 5.503,45 EUR sowie einen Zuschuss zum Karenzgeld in Höhe von 2.211,90 EUR. Der Ehegatte der Klägerin, Konrad P*****, wurde 2001 von seinem Arbeitgeber gekündigt und bezog zu Beginn des Jahres 2002 Arbeitslosenunterstützung. Er war in der Folge noch kurzfristig als Dienstnehmer für einen ... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin wurde von der beklagten Partei anlässlich der Geburt ihres Sohnes Fabio am 7. 9. 2002 unter anderem auch für den Zeitraum vom 3. 11. 2002 bis 31. 12. 2002 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 857,27 EUR zuerkannt und ausbezahlt. Sie wurde im Zeitraum vom 3. 11. 2002 bis 20. 12. 2002 von ihrem Dienstgeber als Pflegehelferin im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bei der beklagten Partei zur Sozialversicherung angemeldet. Sie erbrachte während dieses Zeitr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei gewährte dem Kläger anlässlich der Geburt seiner Tochter Laura am 3. 8. 2002 für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.303,45 EUR sowie einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 2.211,90 EUR. Mit Bescheid vom 15. 11. 2007 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 und verpflic... mehr lesen...