Mit Bescheid der beklagten Partei vom 15.05.2007 (Beil./A) wurde die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den am 14.12.2003 geborenen Sohn der Klägerin mit 29.07.2005 eingestellt, die Zuerkennung der Leistung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 29.07.2005 bis 13.06.2006 widerrufen und die Klägerin verpflichtet, das in diesem Zeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von EUR 4.649,60 zurück zu zahlen. Dagegen brachte die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage... mehr lesen...
Norm: KBGG §31 Abs1
Rechtssatz: § 31 KBGG regelt taxativ (vgl. § 107 ASVG und § 25 AlVG) jene Fälle, in denen die bezogene Leistung zurückzuzahlen ist. Allen Rückforderungstatbeständen ist gemeinsam, dass die Leistung zu Unrecht bezogen wurde, wobei aber nicht immer ein Verschulden der Leistungsbeziehenden vorliegen muss. Da die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Leistungen ausschließlich auf objektive Momente abstellt, ist... mehr lesen...