RS OGH 2007/9/24 17Cgs165/07i

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Norm

KBGG §31 Abs1

Rechtssatz

§ 31 KBGG regelt taxativ (vgl. § 107 ASVG und § 25 AlVG) jene Fälle, in denen die bezogene Leistung zurückzuzahlen ist. Allen Rückforderungstatbeständen ist gemeinsam, dass die Leistung zu Unrecht bezogen wurde, wobei aber nicht immer ein Verschulden der Leistungsbeziehenden vorliegen muss.

Da die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Leistungen ausschließlich auf objektive Momente abstellt, ist es unerheblich, ob der Klägerin die Zahlungseingänge aufgefallen sind oder nicht. Auch die Frage, ob und wie die Bezieherin die Beträge (gutgläubig) verwendet hat, ist ebenfalls ohne Belang (vgl. VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH vom 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH vom 31.10.2000, 96/15/001). Entscheidend ist lediglich, ob die Empfängerin die Beträge zu Unrecht erhalten hat, also die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Leistungen nicht gegeben waren und sie dies erkannte bzw. erkennen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2007:RWA0000022

Dokumentnummer

JJR_20070924_LG00021_017CGS00165_07I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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