Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2024 zur GZ.: XXXX wurde der BF zum Ersatz der seitens seiner Gattin unberechtigt empfangenen Leistung an „Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Konto) für einkommensschwache Eltern” in der Höhe von insgesamt € 1.212,00 verpflichte. Der Rückforderungsbescheid stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF im Anspruchszeitraum Einkünfte in Höhe von € 19.51... mehr lesen...