Entscheidungsdatum
03.07.2026Norm
AVG §69Spruch
,
I424 2337799-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX (in der Folge: BF) gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK/belangte Behörde) vom 17.02.2026 zu Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 (in der Folge: BF) gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK/belangte Behörde) vom 17.02.2026 zu Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Der Antrag von Herrn XXXX vom 06.02.2026 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 09.10.2024 zu Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens betreffend seine Verpflichtung zum Ersatz der von seiner Ehegattin XXXX unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von € 1.212,00 wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 06.02.2026 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 09.10.2024 zu Zl. römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens betreffend seine Verpflichtung zum Ersatz der von seiner Ehegattin römisch 40 unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von € 1.212,00 wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2024 zur GZ.: XXXX wurde der BF zum Ersatz der seitens seiner Gattin unberechtigt empfangenen Leistung an „Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Konto) für einkommensschwache Eltern” in der Höhe von insgesamt € 1.212,00 verpflichte. Der Rückforderungsbescheid stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF im Anspruchszeitraum Einkünfte in Höhe von € 19.519,71 erzielte, welche den in §§ 12 und 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I 103/2001 in der geltenden Fassung (in der Folge: KBGG) geregelten absoluten Grenzbetrag von € 16.200,00 (für das Jahr 2020) überstiegen, weswegen die von seiner Gattin bezogene Beihilfe für den Zeitraum 12.04.2020 bis 28.10.2020 zurückzufordern war. Dieser Bescheid erwuchs mit 13.11.2024 in Rechtskraft. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2024 zur GZ.: römisch 40 wurde der BF zum Ersatz der seitens seiner Gattin unberechtigt empfangenen Leistung an „Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Konto) für einkommensschwache Eltern” in der Höhe von insgesamt € 1.212,00 verpflichte. Der Rückforderungsbescheid stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF im Anspruchszeitraum Einkünfte in Höhe von € 19.519,71 erzielte, welche den in Paragraphen 12 und 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001, in der geltenden Fassung (in der Folge: KBGG) geregelten absoluten Grenzbetrag von € 16.200,00 (für das Jahr 2020) überstiegen, weswegen die von seiner Gattin bezogene Beihilfe für den Zeitraum 12.04.2020 bis 28.10.2020 zurückzufordern war. Dieser Bescheid erwuchs mit 13.11.2024 in Rechtskraft.
2. Mit Schreiben vom 06.02.2026 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Verbindung mit § 8 KBGG betreffend den oben angeführten Bescheid. Begründend führte der BF aus, der angefochtene Bescheid leide an einer materiell-rechtlichen Fehlbeurteilung der Einkommensverhältnisse und erklärte der BF weiter, sein Einkommen im fraglichen Zeitraum sei von der belangten Behörde tatsächlich falsch berechnet worden. Diesbezüglich verwies er auf den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 vom 15.02.2021.2. Mit Schreiben vom 06.02.2026 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, KBGG betreffend den oben angeführten Bescheid. Begründend führte der BF aus, der angefochtene Bescheid leide an einer materiell-rechtlichen Fehlbeurteilung der Einkommensverhältnisse und erklärte der BF weiter, sein Einkommen im fraglichen Zeitraum sei von der belangten Behörde tatsächlich falsch berechnet worden. Diesbezüglich verwies er auf den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 vom 15.02.2021.
3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 17.02.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme betreffend das mit Bescheid vom 09.10.2024 zu Zl. XXXX abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. 3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 17.02.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme betreffend das mit Bescheid vom 09.10.2024 zu Zl. römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Einkünfte nach § 8 KBGG zu ermitteln gewesen seien und § 12 KBGG in der Fassung vor BGBl. I 225/2022 für Ehegatten verheirateter Mütter bzw. Väter eine Freigrenze von € 16.200,00 vorgesehen habe. Diese Freigrenze habe der BF mit den maßgeblichen Einkünften überschritten.Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Einkünfte nach Paragraph 8, KBGG zu ermitteln gewesen seien und Paragraph 12, KBGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 225 aus 2022, für Ehegatten verheirateter Mütter bzw. Väter eine Freigrenze von € 16.200,00 vorgesehen habe. Diese Freigrenze habe der BF mit den maßgeblichen Einkünften überschritten.
Mit seinem nunmehrigen Vorbringen mache der BF keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) geltend. Vielmehr bringe der BF ein im Kern auf die Art der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte gestütztes Vorbringen vor und versuche mit diesem die rechtliche Beurteilung zu bekämpfen. Dafür sei jedoch einzig und allein das Rechtsmittel der Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides offen gestanden.Mit seinem nunmehrigen Vorbringen mache der BF keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) geltend. Vielmehr bringe der BF ein im Kern auf die Art der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte gestütztes Vorbringen vor und versuche mit diesem die rechtliche Beurteilung zu bekämpfen. Dafür sei jedoch einzig und allein das Rechtsmittel der Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides offen gestanden.
Dem vom BF vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 15.02.2021 seien im Übrigen genau jene Einkünfte zu entnehmen, die der ÖGK bereits im Wege einer direkten Übermittlung von Daten durch das Finanzamt am 10.05.2024 bekannt geworden seien. Daher stelle auch der Einkommenssteuerbescheid kein neues Beweismittel dar, sodass insgesamt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen würden.
4. Mit der am 26.02.2026 eingebrachter Beschwerde bekämpft der BF vorstehend angeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde beharre auf einer „getrennten Hochrechnung“ von Erwerbseinkommen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, was zu einem fiktiven Gesamteinkommen führe und sein tatsächliches Jahreseinkommen um mehr als € 4.000,00 übersteige. Die Berechnung verletze das Sachlichkeitsgebot sowie den „Zweck der Günstigkeitsrechnung nach § 8 Abs. 1 KBGG“.4. Mit der am 26.02.2026 eingebrachter Beschwerde bekämpft der BF vorstehend angeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde beharre auf einer „getrennten Hochrechnung“ von Erwerbseinkommen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, was zu einem fiktiven Gesamteinkommen führe und sein tatsächliches Jahreseinkommen um mehr als € 4.000,00 übersteige. Die Berechnung verletze das Sachlichkeitsgebot sowie den „Zweck der Günstigkeitsrechnung nach Paragraph 8, Absatz eins, KBGG“.
Dem Vorwurf eines Verschuldens in dem Sinn, dass er den Einkommenssteuerbescheid bereits im vorangehenden Verfahren hätte vorlegen können, halte der BF entgegen, dass er in einem Telefonat mit der Rechtsabteilung der belangten Behörde auf die Unstimmigkeiten und den Inhalt des Steuerbescheides hingewiesen habe. Diese habe jedoch darauf bestanden, dass die Berechnung ungeachtet der offensichtlichen Divergenz zum realen Einkommen des BF korrekt vorgenommen worden sei. Unter dem Eindruck dieser unrichtigen Rechtsauskunft der ÖGK habe er die Klagefrist verstreichen lassen. Dass er den Einkommensteuerbescheid im vorangehenden Verfahren nicht als Beweismittel eingebracht habe, dürfe daher nicht als grobes Verschulden gewertet werden.
Abschließend stellte der BF die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben sowie in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass er die Freigrenze nicht überschritten habe, somit eine Verpflichtung zum Rückersatz unberechtigt empfangener Leistungen nicht bestehe.
5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Behördenakt wurden in weiterer Folge von der ÖGK vorgelegt und langten am 06.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem Verwaltungsakt lag eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.03.2026 bei, in der sie ergänzend anführte, dass der BF infolge des ursprünglichen Bescheides vom 09.10.2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und diese vollständig erfüllt habe.
Die im Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.619,09 sowie die nach § 3 Abs. 2 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen, BGBl. 400/1988 in der geltenden Fassung (in der Folge: EStG 1988) anzusetzenden Einkünfte in Höhe von € 7.988,32 in Form von Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung würden sich von den vom Finanzamt am 10.05.2024 gemeldeten Daten hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.606,76 nur marginal unterscheiden.Die im Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.619,09 sowie die nach Paragraph 3, Absatz 2, Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der geltenden Fassung (in der Folge: EStG 1988) anzusetzenden Einkünfte in Höhe von € 7.988,32 in Form von Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung würden sich von den vom Finanzamt am 10.05.2024 gemeldeten Daten hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.606,76 nur marginal unterscheiden.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.02.2026 und führte ergänzend aus, dass eine behördliche Falschauskunft bestritten werde. Selbst wenn eine solche erfolgt wäre, könnte diese keinen sozialrechtlichen Leistungsanspruch begründen.
6. In Entgegnung einer Anfrage betreffend den Verfahrensstand wurde der BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2026 um Mitteilung ersucht, ob und aus welchen Gründen er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche. Am selben Tag entgegnete der BF schriftlich, dass er keine mündliche Verhandlung wünsche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 09.10.2024 zu Zl. XXXX verpflichtete die ÖGK den BF zum Rückersatz der von seiner Ehegattin im Zeitraum von 12.04.2020 bis 28.10.2020 unberechtigt empfangenen Leistung an „Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Konto) für einkommensschwache Eltern” in der Höhe von insgesamt € 1.212,00. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 09.10.2024 zu Zl. römisch 40 verpflichtete die ÖGK den BF zum Rückersatz der von seiner Ehegattin im Zeitraum von 12.04.2020 bis 28.10.2020 unberechtigt empfangenen Leistung an „Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Konto) für einkommensschwache Eltern” in der Höhe von insgesamt € 1.212,00. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 06.02.2026 brachte der BF elektronisch das mit Betreff „Beschwerde und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG i.V.m. § 8 KBGG“ überschriebene Schreiben vom selben Tag ein. Er brachte darin im wesentlichen eine „materiell-rechtliche Fehlbeurteilung der Einkommensverhältnisse” vor. Gleichzeitig legte der BF den Einkommenssteuerbescheid betreffen das Jahr 2020 vom 15.02.2021 vor. Am 06.02.2026 brachte der BF elektronisch das mit Betreff „Beschwerde und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, KBGG“ überschriebene Schreiben vom selben Tag ein. Er brachte darin im wesentlichen eine „materiell-rechtliche Fehlbeurteilung der Einkommensverhältnisse” vor. Gleichzeitig legte der BF den Einkommenssteuerbescheid betreffen das Jahr 2020 vom 15.02.2021 vor.
Während der offenen Klagsfrist gegen den Bescheid vom 09.10.2024 zur Zl. XXXX war der BF bereits in Kenntnis und Besitz des Einkommenssteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 vom 15.02.2021.Während der offenen Klagsfrist gegen den Bescheid vom 09.10.2024 zur Zl. römisch 40 war der BF bereits in Kenntnis und Besitz des Einkommenssteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 vom 15.02.2021.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und nicht bestrittenen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes. Das erkennende Gericht holte zudem einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und nicht bestrittenen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes. Das erkennende Gericht holte zudem einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.
Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 09.10.2024 zu Zl. XXXX gründen sich auf die im Behördenakt befindliche Kopie des Bescheides. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 09.10.2024 zu Zl. römisch 40 gründen sich auf die im Behördenakt befindliche Kopie des Bescheides.
Der fragliche Bescheid der ÖGK galt mit Hinterlegung am Mittwoch den 16.10.2024 gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. 200/1982 (in der Folge: ZustG) als zugestellt. Der entsprechende Rückschein findet sich im erstinstanzlichen Akt. Mangels einer binnen vier Wochen eingebrachten Klage erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Dass dieser Bescheid eventuell nicht rechtskräftig geworden sei, wurde weder von der belangten Behörde noch von dem BF im Verfahren vorgebracht. Im Gegenteil gab der BF selbst an, er habe – angeblich aufgrund einer falschen Behördenauskunft – die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lassen (s. Beschwerdeschriftsatz). Auch das erkennende Gericht konnte keinen Hinweis darauf finden, dass der fragliche Bescheid nicht rechtskräftig geworden sein könnte, weswegen der Eintritt der Rechtskraft festgestellt wurde. Der fragliche Bescheid der ÖGK galt mit Hinterlegung am Mittwoch den 16.10.2024 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, (in der Folge: ZustG) als zugestellt. Der entsprechende Rückschein findet sich im erstinstanzlichen Akt. Mangels einer binnen vier Wochen eingebrachten Klage erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Dass dieser Bescheid eventuell nicht rechtskräftig geworden sei, wurde weder von der belangten Behörde noch von dem BF im Verfahren vorgebracht. Im Gegenteil gab der BF selbst an, er habe – angeblich aufgrund einer falschen Behördenauskunft – die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lassen (s. Beschwerdeschriftsatz). Auch das erkennende Gericht konnte keinen Hinweis darauf finden, dass der fragliche Bescheid nicht rechtskräftig geworden sein könnte, weswegen der Eintritt der Rechtskraft festgestellt wurde.
Die Feststellung zur elektronischen Einbringung des Schreibens vom 06.02.2026 durch den BF stützt sich auf die im Akt befindliche Eingangsbestätigung der ÖGK. Der festgestellte Inhalt des Schreibens vom 06.02.2026 und der beigelegte Einkommenssteuerbescheid finden sich im Behördenakt.
Dass der BF bereits während der noch offenen Klagsfrist gegen den Bescheid vom 09.10.2024 zur Zl. XXXX in Kenntnis und Besitz des Einkommenssteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 vom 15.02.2021 war, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen, worin er ausführte: “Die Behörde führt an, der Einkommenssteuerbescheid hätte bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt werden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass ich im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Rechtsabteilung der ÖKG ausdrücklich auf die Unstimmigkeiten und den Inhalt des Steuerbescheides hingewiesen habe. Seitens der Rechtsabteilung wurde jedoch beharrt, dass die Berechnung der ÖGK – trotz der offensichtlichen Divergenz zum realen Einkommen – korrekt sei. Dass ich daraufhin die Klagsfrist verstreichen ließ, ist auf diese unrichtige Rechtsauskunft der Behörde zurückzuführen und darf mir nun nicht als grobes Verschulden […] ausgelegt werden.” Mit diesen Ausführungen bringt der BF selbst vor, dass er bereits in der noch offenen Klagsfrist Kenntnis von dem Einkommenssteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 hatte. Dass der BF bereits während der noch offenen Klagsfrist gegen den Bescheid vom 09.10.2024 zur Zl. römisch 40 in Kenntnis und Besitz des Einkommenssteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 vom 15.02.2021 war, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen, worin er ausführte: “Die Behörde führt an, der Einkommenssteuerbescheid hätte bereits im ursprünglichen Verfahren vorgelegt werden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass ich im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Rechtsabteilung der ÖKG ausdrücklich auf die Unstimmigkeiten und den Inhalt des Steuerbescheides hingewiesen habe. Seitens der Rechtsabteilung wurde jedoch beharrt, dass die Berechnung der ÖGK – trotz der offensichtlichen Divergenz zum realen Einkommen – korrekt sei. Dass ich daraufhin die Klagsfrist verstreichen ließ, ist auf diese unrichtige Rechtsauskunft der Behörde zurückzuführen und darf mir nun nicht als grobes Verschulden […] ausgelegt werden.” Mit diesen Ausführungen bringt der BF selbst vor, dass er bereits in der noch offenen Klagsfrist Kenntnis von dem Einkommenssteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 hatte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Zur Zuständigkeit des Gerichtesrömisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes
Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind gemäß § 25a KBGG die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind gemäß Paragraph 25 a, KBGG die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, anzuwenden.
Leistungssachen sind nach § 354 Z. 1 Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung mit den in dieser Norm ausdrücklich einbezogenen und ausgenommenen Angelegenheiten.Leistungssachen sind nach Paragraph 354, Ziffer eins, Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung mit den in dieser Norm ausdrücklich einbezogenen und ausgenommenen Angelegenheiten.
Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die gemäß § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind nach § 355 Satz 1 ASVG Verwaltungssachen.Alle nicht gemäß Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die gemäß Paragraph 352, ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind nach Paragraph 355, Satz 1 ASVG Verwaltungssachen.
Eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst – somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen – als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist. „Verwaltungssache“ in diesem Sinn ist etwa die Frage, ob ein Verfahren in einer Leistungssache wiederaufzunehmen ist (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117, Rz. 15; VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0071, Rz. 10).Eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst – somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen – als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist. „Verwaltungssache“ in diesem Sinn ist etwa die Frage, ob ein Verfahren in einer Leistungssache wiederaufzunehmen ist vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117, Rz. 15; VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0071, Rz. 10).
Vorliegend ist über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zu entscheiden, weshalb – im Gegensatz zur Zuerkennung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld mit Bescheid vom 09.10.2024 – eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG vorliegt.Vorliegend ist über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zu entscheiden, weshalb – im Gegensatz zur Zuerkennung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld mit Bescheid vom 09.10.2024 – eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG vorliegt.
Für diese ist das erkennende Gericht nach § 414 Abs. 1 ASVG zuständig, während der Bescheid der ÖGK vom 09.10.2024, mit welchem die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld rückgefordert wurde, gemäß § 65 Abs. 1 Z. 8 Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, BGBl. 104/1985 (in der Folge: ASGG) mittels Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden hätte können (s. Neumayr in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage § 65 ASGG [Stand 01.04.2025, rdb.at] Rz. 25, mwN).Für diese ist das erkennende Gericht nach Paragraph 414, Absatz eins, ASVG zuständig, während der Bescheid der ÖGK vom 09.10.2024, mit welchem die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld rückgefordert wurde, gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985, (in der Folge: ASGG) mittels Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden hätte können (s. Neumayr in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage Paragraph 65, ASGG [Stand 01.04.2025, rdb.at] Rz. 25, mwN).
Da im KBGG eine Senatsentscheidung nicht vorgesehen ist und zudem kein Fall der nach § 25a KBGG anwendbaren Verfahrensnorm § 410 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 oder Z. 6 bis Z. 9 ASVG vorliegt, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG. Somit ist Einzelrichterinnenzuständigkeit gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) gegeben.Da im KBGG eine Senatsentscheidung nicht vorgesehen ist und zudem kein Fall der nach Paragraph 25 a, KBGG anwendbaren Verfahrensnorm Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 6 bis Ziffer 9, ASVG vorliegt, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Senatsentscheidung gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG. Somit ist Einzelrichterinnenzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) gegeben.
II.3.2. Maßgebliche Rechtsnorm im gegenständlichen Fallrömisch zwei.3.2. Maßgebliche Rechtsnorm im gegenständlichen Fall
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lauten wie folgt:
„§ 69 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. […]“(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. […]“
II.3.3. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG römisch zwei.3.3. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG
II.3.3.1. Zu den unstrittig vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen:römisch zwei.3.3.1. Zu den unstrittig vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Ein Wiederaufnahmeantrag steht nur jenen Personen zu, die am Ende des wiederaufzunehmenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Parteistellung hatten (VwGH 22. 10. 2013, 2013/10/0165).
Dass der BF im abgeschlossenen Verfahren, welches zur Erlassung des Rückforderungsbescheides vom 09.10.2024 geführt hat Parteistellung hatte, steht zweifellos fest. In § 31 Abs. 3b Satz 2 KBGG ist vorgesehen, dass der den unberechtigten Bezug verursachende Partner zum vollen Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistungen verpflichtet werden kann. Der BF wurde vorliegend mit Bescheid vom 09.10.2024 in seiner Eigenschaft als den unberechtigten Beihilfenbezug verursachender Partner seiner Ehegattin zum Rückersatz desselben verpflichtet. Dem BF kommt somit unzweifelhaft Parteistellung zu, was sich allein daraus ergibt, dass er im Spruch des rechtskräftigen Bescheides als Rückzahlungspflichtiger unmittelbar persönlich zu einer Zahlung verpflichtet wurde. Dass der BF im abgeschlossenen Verfahren, welches zur Erlassung des Rückforderungsbescheides vom 09.10.2024 geführt hat Parteistellung hatte, steht zweifellos fest. In Paragraph 31, Absatz 3 b, Satz 2 KBGG ist vorgesehen, dass der den unberechtigten Bezug verursachende Partner zum vollen Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistungen verpflichtet werden kann. Der BF wurde vorliegend mit Bescheid vom 09.10.2024 in seiner Eigenschaft als den unberechtigten Beihilfenbezug verursachender Partner seiner Ehegattin zum Rückersatz desselben verpflichtet. Dem BF kommt somit unzweifelhaft Parteistellung zu, was sich allein daraus ergibt, dass er im Spruch des rechtskräftigen Bescheides als Rückzahlungspflichtiger unmittelbar persönlich zu einer Zahlung verpflichtet wurde.
Ein Wiederaufnahmeantrag darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des verfahrenserledigenden Bescheides gestellt werden (VwGH 13.12.1988, 86/07/0032). Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Bescheid vom 09.10.2024 zur Zl. XXXX in Rechtskraft erwachsen ist und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen. Ein Wiederaufnahmeantrag darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des verfahrenserledigenden Bescheides gestellt werden (VwGH 13.12.1988, 86/07/0032). Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der Bescheid vom 09.10.2024 zur Zl. römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 2 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden. Zwischen der Bescheiderlassung am 09.10.2024 und der Antragseinbringung am 06.02.2026 sind weniger als drei Jahre verstrichen sind, weshalb diese Voraussetzung fraglos als gegeben zu erachten ist.Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden. Zwischen der Bescheiderlassung am 09.10.2024 und der Antragseinbringung am 06.02.2026 sind weniger als drei Jahre verstrichen sind, weshalb diese Voraussetzung fraglos als gegeben zu erachten ist.
II.3.3.2. Zur Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:römisch zwei.3.3.2. Zur Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Partei hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen bei jener Behörde einzubringen, die den verfahrenserledigenden Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom relevanten Wiederaufnahmegrund (dh vom maßgebenden Sachverhalt) Kenntnis erlangt hat (VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/09/0050). Für die Berechnung der zweiwöchigen, nicht erstreckbaren Frist sind die §§ 32f AVG maßgeblich. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag gemäß § 69 Abs 2 AVG ist wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15. 7. 2003, 2003/05/0080), sofern die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufnimmt (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 69 AVG Rz 62).Die Partei hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei jener Behörde einzubringen, die den verfahrenserledigenden Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom relevanten Wiederaufnahmegrund (dh vom maßgebenden Sachverhalt) Kenntnis erlangt hat (VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/09/0050). Für die Berechnung der zweiwöchigen, nicht erstreckbaren Frist sind die Paragraphen 32 f, AVG maßgeblich. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15. 7. 2003, 2003/05/0080), sofern die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufnimmt (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) Paragraph 69, AVG Rz 62).
Der vom BF gleichzeitig mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegte Einkommenssteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 wurde laut elektronischer Signatur am 15.02.2021 erlassen. Der BF wies nach eigenen Angaben im Rahmen eines mit der Rechtsabteilung der ÖGK geführten Telefongesprächs bereits vor Ablauf der Klagsfrist betreffend den Bescheid vom 09.10.2024 auf den fraglichen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 hin, lies jedoch die Rechtsmittelfrist aufgrund einer seiner Ansicht nach unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde ungenutzt verstreichen. Der BF war, wie festgestellt wurde, bereits im Herbst 2024 – während der noch laufenden Klagsfrist – in Besitz und Kenntnis des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides.
Wenn der BF jedoch bereits vor Ablauf der Klagsfrist gegen den Bescheid vom 09.10.2024 in Besitz des fraglichen Einkommenssteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 war, ist die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 06.02.2026 (mehr als ein Jahr später) jedenfalls als nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG und damit als verspätet anzusehen.Wenn der BF jedoch bereits vor Ablauf der Klagsfrist gegen den Bescheid vom 09.10.2024 in Besitz des fraglichen Einkommenssteuerbescheides betreffend das Jahr 2020 war, ist die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 06.02.2026 (mehr als ein Jahr später) jedenfalls als nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG und damit als verspätet anzusehen.
Aus diesem Grund hätte die ÖGK den Antrag des BF nicht ab-, sondern als verspätet und somit unzulässig zurückzuweisen müssen. Das erkennende Gericht nahm dementsprechend die Korrektur des Spruches vor.
II.3.4. Ergänzende Ausführungen zur inhaltlichen Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages:römisch zwei.3.4. Ergänzende Ausführungen zur inhaltlichen Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages:
Im Folgenden wird ergänzend ausgeführt, warum dem Wiederaufnahmeantrag des BF auch inhaltlich nicht hätte stattgegeben werden können.
Der BF stützt seinen Wiederaufnahmeantrag erkennbar auf den § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, zumal er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 und den darin ersichtlichen „Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.475,41 Euro“ (Antrag vom 06.02.2026) bzw. das tatsächliche Jahreseinkommen in identer Höhe (Beschwerde vom 24.02.2026) als Begründung für seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nennt.Der BF stützt seinen Wiederaufnahmeantrag erkennbar auf den Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, zumal er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 und den darin ersichtlichen „Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.475,41 Euro“ (Antrag vom 06.02.2026) bzw. das tatsächliche Jahreseinkommen in identer Höhe (Beschwerde vom 24.02.2026) als Begründung für seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nennt.
Die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages setzt gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages setzt gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144, Rz. 24, mwN; vgl. ebenso VwGH 01.07.2020, Ra 2017/06/0102, Rz. 17, mwN).Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144, Rz. 24, mwN; vergleiche ebenso VwGH 01.07.2020, Ra 2017/06/0102, Rz. 17, mwN).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet nämlich keine Handhabe dafür, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, Rz. 28, mwN).
Soweit der BF vorbringt, er habe ein geringeres Jahreseinkommen bzw. einen geringeren „Gesamtbetrag der Einkünfte“ gehabt und ergebe sich dies aus dem fraglichen Einkommenssteurbescheid betreffend das Jahr 2020, ist anzumerken, dass ihm dies zufolge seinem eigenen Vorbringen bereits zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens, zumindest jedoch während der noch laufenden Klagsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid bekannt war. Bei dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 15.02.2021 handelt es sich somit jedenfalls um keine „neue Tatsache” bzw. ein „neues Beweismittel” im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ein Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor.Soweit der BF vorbringt, er habe ein geringeres Jahreseinkommen bzw. einen geringeren „Gesamtbetrag der Einkünfte“ gehabt und ergebe sich dies aus dem fraglichen Einkommenssteurbescheid betreffend das Jahr 2020, ist anzumerken, dass ihm dies zufolge seinem eigenen Vorbringen bereits zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens, zumindest jedoch während der noch laufenden Klagsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid bekannt war. Bei dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 15.02.2021 handelt es sich somit jedenfalls um keine „neue Tatsache” bzw. ein „neues Beweismittel” im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ein Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor.
Selbst das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, würde keinen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen (s. z.B. VwGH 13.09.2004, 2000/17/0018).Selbst das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, würde keinen Grund zur Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen (s. z.B. VwGH 13.09.2004, 2000/17/0018).
II.3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 16.06.2025, Ra 2025/09/0017, Rz. 18, mwN; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009, Rz. 15, mwN).Bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 16.06.2025, Ra 2025/09/0017, Rz. 18, mwN; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009, Rz. 15, mwN).
Der EGMR hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rz. 20, mwN oder auch VwGH 29.04.2019, Ra 2017/05/0042, Rz. 11).Der EGMR hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rz. 20, mwN oder auch VwGH 29.04.2019, Ra 2017/05/0042, Rz. 11).
Im gegenständlichen Fall haben weder der BF noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt stand vorliegend unbestritten fest und stützen sich die entscheidungswesentlichen Punkte insbesondere auf das Beschwerdevorbringen des BF. Die wesentlichen Rechtsfragen, nämlich zur Frage der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages und zum Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, ließen sich durch eine einfache juristische Recherche lösen und stützt sich die rechtliche Beurteilung auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Die Erörterung der Rechtsfragen mit den Parteien im Zuge einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich.Im gegenständlichen Fall haben weder der BF noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt stand vorliegend unbestritten fest und stützen sich die entscheidungswesentlichen Punkte insbesondere auf das Beschwerdevorbringen des BF. Die wesentlichen Rechtsfragen, nämlich zur Frage der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages und zum Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, ließen sich durch eine einfache juristische Recherche lösen und stützt sich die rechtliche Beurteilung auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Die Erörterung der Rechtsfragen mit den Parteien im Zuge einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 69 AVG, die an den jeweiligen Stellen entsprechend zitiert wurde. Zudem ist die Rechtsprechung zur Frage, was eine „Verwaltungssache” im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG ist, beachtet worden. Insgesamt konnte das erkennende Gericht jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 69, AVG, die an den jeweiligen Stellen entsprechend zitiert wurde. Zudem ist die Rechtsprechung zur Frage, was eine „Verwaltungssache” im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG ist, beachtet worden. Insgesamt konnte das erkennende Gericht jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Schlagworte
Einkommenssteuerbescheid Verspätung Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2337799.1.00Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026