Entscheidungen zu § 23 GWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2007/9/13 6Ob60/07b, 9Ob64/11v

Norm: ElWOG §25 Abs9GWG §23
Rechtssatz: Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2007

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