RS OGH 2007/9/13 6Ob60/07b, 9Ob64/11v

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

ElWOG §25 Abs9
GWG §23

Rechtssatz

Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122533

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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