RS OGH 2012/10/22 6Ob60/07b, 9Ob64/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

ElWOG §25 Abs9
GWG §23
  1. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2007
  3. ElWOG § 25 gültig von 09.08.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2008
  4. ElWOG § 25 gültig von 24.08.2002 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  5. ElWOG § 25 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  6. ElWOG § 25 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2001

Rechtssatz

Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.Nach der - zwingenden - Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. Paragraph 25, ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122533

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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