Entscheidungsgründe: Am 11. 6. 1995 ereignete sich auf auf der Abfahrt der Süd-Ost-Tangente zum Gürtel ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte und gehaltene PKW Opel Senator und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte und von Andreas B* gelenkte PKW Nissan Cherry beteiligt waren. Im Rahmen der durch den Kläger aufgenommenen Verfolgung des sich vom Unfallsort entfernenden gegnerischen Fahrzeuges kam es zu einem Folgeunfall, in den die beiden zuerst genannten Fa... mehr lesen...
Norm: ABGB §19 ABGB §1295 Ia6 ABGB §1304 BIIbStVO §4StVO §97 Abs5 ABGB § 19 heute ABGB § 19 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...