RS OGH 2009/11/30 2Ob2264/96x, 4Bkd1/09

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Rechtssatz

Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des § 4 StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des Paragraph 4, StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.

Entscheidungstexte

  • RS0104188">2 Ob 2264/96x
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2264/96x
    Veröff: SZ 69/214
  • 4 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 30.11.2009 4 Bkd 1/09
    Auch; nur: Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104188

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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