Norm: StVO §82 Abs1StVO §94bStVO §94d Z9
Rechtssatz: Die Erteilung von Bewilligungen nach § 82 StVO fällt gemäß § 94d Z 9 StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt. Entscheidungstexte 2 Ob 53/99d Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIb2AHG §1 C10StVo §43StVO §94d
Rechtssatz: Die Verpflichtung der Gemeinde, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen (§ 94 d Z 5 StVO), umfaßt nicht das Recht und die Pflicht, durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen; daher gibt es auch keine Amtshaftung der Gemeinde für die Unterlassung einer Verordnung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...