RS OGH 2006/6/12 2Ob53/99d, 2Ob279/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

StVO §82 Abs1
StVO §94b
StVO §94d Z9

Rechtssatz

Die Erteilung von Bewilligungen nach § 82 StVO fällt gemäß § 94d Z 9 StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt.Die Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 82, StVO fällt gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt.

Entscheidungstexte

  • RS0111703">2 Ob 53/99d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d
  • RS0111703">2 Ob 279/05a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 279/05a
    Vgl auch; Beisatz: Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gemäß § 82 Abs 1 StVO eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, deren Erteilung entweder in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (§ 94d Z 9 StVO) oder in jenen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b StVO) fällt. § 83 Abs1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111703

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00053_99D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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