Entscheidungen zu § 88 Abs. 1 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2008/9/24 2Ob18/08y

Entscheidungsgründe: Am 26. 6. 2006 ereignete sich in Lustenau auf dem Gehsteig der Jahnstraße vor der zum Objekt Kaiser-Franz-Josef-Straße 4 gehörenden Hauseinfahrt ein Verkehrsunfall, an dem die damals 77-jährige Klägerin mit ihrem Fahrrad und die damals 11-jährige Beklagte mit ihrem Micro-Scooter beteiligt waren. Im Zuge des Unfallgeschehens kamen beide zu Sturz, wobei die Klägerin einen Bruch der Speiche des linken Arms erlitt. Die Beklagte hatte einen gültigen Radfahrausweis ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.09.2008

TE OGH 1998/12/17 2Ob346/97i

Entscheidungsgründe: Am 31. 5. 1994 ereignete sich um 18 Uhr 10 in Wien 14, Felbigergasse, einer für den Autoverkehr gesperrten Wohnstraße, auf Höhe des Hauses 45 ein Unfall, an dem der damals siebenjährige Kläger und der damals neunjährige Drittbeklagte beteiligt waren. Der Drittbeklagte, dessen Eltern die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte sind, fuhr mit seinem BMX Fahrrad in die Wohnstraße ein, in der der Kläger zur gleichen Zeit mit anderen Kindern Ball spielte. Als der Ball zur... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.12.1998

RS OGH 1998/12/17 2Ob346/97i, 2Ob18/08y, 2Ob243/13v

Norm: StVO §2 Abs1 Z19StVO §76bStVO §88 Abs1
Rechtssatz: Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. Entscheidungstexte 2 Ob 346/97i Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/9... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.1998

Entscheidungen 1-3 von 3