Norm: StVO §2 Abs1 Z19StVO §76bStVO §88 Abs1
Rechtssatz: Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. Entscheidungstexte 2 Ob 346/97i Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/9... mehr lesen...