Entscheidungsgründe: Am 29. 12. 1992 ereignete sich gegen 18.15 Uhr auf der Nebelberger Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem eine Pferdekutsche, deren Eigentümer und "Halter" der Kläger war und die von Peter G***** gelenkt wurde, und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren. Der Kläger war Beifahrer der Kutsche. Eines der eingespannten Pferde stand in seinem Eigentum. Zum Unfallszeitpunkt war es bereits fin... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIa ABGB §1311 IIbStVO §80 Abs6 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Am 14. 8. 1966 verursachte der Beklagte auf der Gerlos-Bundesstraße als Lenker seines PKWs einen Verkehrsunfall, bei dem Johann K, der Vater der Kläger, getötet wurde. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG, begangen durch Einhaltung einer zu hohen Geschwindigkeit, schuldig gesprochen. Am 14. 8. 1966 verursachte der Beklagte auf der Gerlos-Bundesstraße als Lenker seines PKWs einen Verkehrsunfall, bei dem Johann K, der V... mehr lesen...
Norm: StVO §80 Abs6
Rechtssatz:
Nach dem § 80 Abs 6 StVO genügt es nicht, daß bei Annäherung von Fahrzeugen Lichtsignale gegeben werden, die zur Sicherung verwendete Lampe muß vielmehr ständig leuchten. Nach dem Paragraph 80, Absatz 6, StVO genügt es nicht, daß bei Annäherung von Fahrzeugen Lichtsignale gegeben werden, die zur Sicherung verwendete Lampe muß vielmehr ständig leuchten.
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Norm: StVO §80 Abs6
Rechtssatz:
Auch nach den Bestimmungen des StPolG ist beim Treiben oder Führen eines einzelnen Großtieres (Pferd) eine entsprechende Beleuchtung mitzuführen.
Entscheidungstexte 2 Ob 94/64 Entscheidungstext OGH 11.05.1964 2 Ob 94/64 Veröff: ZVR 1964/274 S 323 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIhStVO §80 Abs6 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Beiderseitiges Verschulden, wenn Kraftwagenführer in der Nacht nicht sofort seine Geschwindigkeit herabsetzt, sobald er einen unbeleuchteten Viehtrieb auf der Straße bemerkt.
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