Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 StVO 1960

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TE UVS Wien 1997/04/08 03/P/42/315/97

Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 24.08.1995 um 01.45 Uhr das Fahrrad der Marke B gelenkt, obwohl Sie 1) in Wien, J-Straße Krzg L-Gürtel das Rotlicht der aVLSA nicht beachteten, indem Sie die Kreuzung überquerten, was besonders rücksichtslos war; 2) in Wien, J-Straße die auf der Fahrbahn angebrachte Bodenmarkierung gem § 9/6 StVO - Richtungspfeil nach rechts - nicht beachteten, indem Sie die Fahrt in gerader ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 08.04.1997

RS UVS Wien 1997/04/08 03/P/42/315/97

Rechtssatz: Wenn jemand in einer Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung fährt, und diese Nebenfahrbahn eine gemäß § 52 Z 2 StVO kundgemachte Einbahnstraße ist, ist die Fahrtrichtungvorschreibung infolge des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" bzw "Einbahnstraße" eine lex spezialis zu der in gemäß § 8 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung, ein Fahrzeug in eine bestimmte Fahrtrichtung zu lenken, anzusehen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 08.04.1997

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