RS UVS Wien 1997/04/08 03/P/42/315/97

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Rechtssatz

Wenn jemand in einer Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung fährt, und diese Nebenfahrbahn eine gemäß § 52 Z 2 StVO kundgemachte Einbahnstraße ist, ist die Fahrtrichtungvorschreibung infolge des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" bzw "Einbahnstraße" eine lex spezialis zu der in gemäß § 8 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung, ein Fahrzeug in eine bestimmte Fahrtrichtung zu lenken, anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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