Norm: ABGB §1304 BIIfStVO §77
Rechtssatz: Unabhängig davon, wer für die vorschriftsmäßige Beleuchtung eines geschlossenen Zuges im Sinne des § 77 StVO zu sorgen hatte, verstößt jeder Teilnehmer dieses Zuges gegen § 77 StVO, wenn die in Abs 2 vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingehalten wird. Einem geschädigten Teilnehmer ist dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, wenn er in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgänge... mehr lesen...
Norm: StVO §77
Rechtssatz: Ein geschlossener Zug von Fußgängern im Sinne des § 77 StVO ist durch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Teilnehmer, welche auch in der äußeren Ordnung einer Fußgängergruppe ihren Ausdruck finden muß, gekennzeichnet; dabei muß es sich nicht um eine militärische Formation handeln. Aus der beispielhaften Aufzählung geschlossener Züge geht hervor, daß für die Bildung eines geschlossenen Zuges eine größere Anzahl von Per... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs1 IIAStVO §77
Rechtssatz: Geschlossene Züge von Fußgängern im Sinne des § 77 StVO haben gemäß § 77 Abs 1 StVO die Fahrbahn zu benützen und es gelten für sie die Bestimmungen des II.Abschnittes der StVO sinngemäß. Es gilt daher für derartige Züge auch das Rechtsfahrgebot (beziehungsweise Rechtsgehgebot) des § 7 Abs 1 StVO. Entscheidungstexte 2 Ob 17/98h Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StVO §77
Rechtssatz: Ein Erzieher, der einen Zug von Zöglingen begleitet, darf seine Warnstellung auf der Straßenmitte, die er beim Überqueren der Straße durch den Zug eingenommen hat, erst verlassen, wenn kein Zögling mehr seiner Aufsicht bedarf. Entscheidungstexte 2 Ob 665/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 2 Ob 665/55 Veröff: ZVR 1956/85 S 123 ... mehr lesen...