RS OGH 1998/2/12 2Ob17/98h

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

StVO §7 Abs1 IIA
StVO §77

Rechtssatz

Geschlossene Züge von Fußgängern im Sinne des § 77 StVO haben gemäß § 77 Abs 1 StVO die Fahrbahn zu benützen und es gelten für sie die Bestimmungen des II.Abschnittes der StVO sinngemäß. Es gilt daher für derartige Züge auch das Rechtsfahrgebot (beziehungsweise Rechtsgehgebot) des § 7 Abs 1 StVO.Geschlossene Züge von Fußgängern im Sinne des Paragraph 77, StVO haben gemäß Paragraph 77, Absatz eins, StVO die Fahrbahn zu benützen und es gelten für sie die Bestimmungen des römisch zwei.Abschnittes der StVO sinngemäß. Es gilt daher für derartige Züge auch das Rechtsfahrgebot (beziehungsweise Rechtsgehgebot) des Paragraph 7, Absatz eins, StVO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109653

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00017_98H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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