Entscheidungsgründe: Am 29. 12. 1992 ereignete sich gegen 18.15 Uhr auf der Nebelberger Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem eine Pferdekutsche, deren Eigentümer und "Halter" der Kläger war und die von Peter G***** gelenkt wurde, und der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren. Der Kläger war Beifahrer der Kutsche. Eines der eingespannten Pferde stand in seinem Eigentum. Zum Unfallszeitpunkt war es bereits fin... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIeStVO §73 Abs3 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Es stellt ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Besitzers eines Fuhrwerks dar, wenn er schuldhaft gestattete, daß das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1StVO §73 Abs3 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des § 73 StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch § 73 Abs 3 StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften übe... mehr lesen...