Entscheidungen zu § 73 Abs. 3 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1998/11/12 2Ob288/98m

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Entscheidung | OGH | 12.11.1998

RS OGH 1998/11/12 2Ob288/98m

Norm: ABGB §1304 BIIeStVO §73 Abs3
Rechtssatz: Es stellt ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Besitzers eines Fuhrwerks dar, wenn er schuldhaft gestattete, daß das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wurde. Weiters kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß er selbst an dieser Fahrt teilgenommen hat, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerkes wußte (hier: Schadensteilung 1:1). Entscheidu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.1998

RS OGH 1998/11/12 2Ob288/98m

Norm: ABGB §1311 IIbStVO §73 Abs1StVO §73 Abs3
Rechtssatz: Grundsätzlich richtet sich die Vorschrift des § 73 StVO an den Lenker des Fuhrwerkes. Durch § 73 Abs 3 StVO wird auch der Besitzer des Fuhrwerkes Adressat der Vorschriften über die Beleuchtung. Auch bei § 70 Abs 3 StVO iVm § 73 StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift, der für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.1998

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