Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1304 BVaStVO §70 Abs1
Rechtssatz: Es besteht keine Vorschrift, nach der der Fahrer eines Pferdefuhrwerkes dann, wenn er neben dem Fuhrwerk geht, dies am Rande der von ihm benützten Fahrbahn (also auf der rechten Seite des Fuhrwerks) zu tun hat. Entscheidungstexte 2 Ob 372/52 Entscheidungstext OGH 03.09.1952 2 Ob 372/52 Veröff: SZ 25/226 ... mehr lesen...
Der Kläger, der am 2. Jänner 1951 von einem Kraftwagen niedergestoßen und verletzt worden ist, während er neben seinem Pferdefuhrwerk gegangen ist, hat sowohl gegen den Lenker als auch gegen die Eigentümerin des Kraftwagens Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Das Prozeßgericht hat das überwiegende Verschulden an dem Unfall dem Lenker des Kraftwagens angelastet und dem Kläger 80 v. H. seines Schadens zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Annahme eines Mitverschuldens des K... mehr lesen...