Entscheidungen zu § 5b StVO 1960

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Vorarlberg 2007/01/26 2-003/06

Rechtssatz: Sowohl der § 38 Abs 2 letzter Satz FSG als auch der § 5b letzter Satz StVO stellen hinsichtlich einer anderen Person, die beabsichtigt, jenes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, welches vom bisherigen Lenker auf Grund dessen Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr gelenkt werden darf, nicht auf einen bestimmten Alkoholwert ab, sondern darauf, dass "keine Hinderungsgründe gegeben sind". Solche Hinderungsgründe ergeben sich nicht lediglich auf Grund eines bestimmten Alkoholwertes, sondern ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 26.01.2007

RS UVS Salzburg 1998/08/20 3/10094/2-1998th

Rechtssatz: Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b StVO sinngemäß anzuwenden. Wenn ein Fahrzeuglenker während der Fahrt einschläft, steht damit a... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 20.08.1998

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