RS UVS Vorarlberg 2007/01/26 2-003/06

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Rechtssatz

Sowohl der § 38 Abs 2 letzter Satz FSG als auch der § 5b letzter Satz StVO stellen hinsichtlich einer anderen Person, die beabsichtigt, jenes Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, welches vom bisherigen Lenker auf Grund dessen Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr gelenkt werden darf, nicht auf einen bestimmten Alkoholwert ab, sondern darauf, dass "keine Hinderungsgründe gegeben sind". Solche Hinderungsgründe ergeben sich nicht lediglich auf Grund eines bestimmten Alkoholwertes, sondern können sich insbesondere auch auf Grund der allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung einer Person ergeben. Wenn man sich die folgenden Umstände vor Augen hält, dass nämlich die Alkoholuntersuchung bei C einen umgerechneten Wert von 0,4 Promille ergab, dass ein Ansteigen dieses Wertes nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es 04.00 Uhr in der Früh war und dass noch eine lange Heimfahrt bis nach B bevorstand, so wäre es geradezu unverantwortlich gewesen, wenn C das Lenken des Fahrzeuges gestattet worden wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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