Entscheidungen zu § 5 Abs. 5 StVO 1960

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Entscheidungen 31-35 von 35

RS UVS Vorarlberg 1994/04/29 1-0098/94

Rechtssatz: Das Gesetz umschreibt den Kreis jener Ärzte, die zur klinischen Untersuchung berechtigt sind, als "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte". Nach §61 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, können nur Amtsärzte und Polizeiärzte als im öffentlichen Sanitätsdienst stehend angesehen werden (siehe dazu auch Dittrich-Stolzlechner, StVO I, zu § 5 Abs. 4 StVO, Rz 134 und 135). Dies bedeutet, daß Ärzte, die in öffentlichen (oder privaten) Krankenanstalten tätig sind, nicht schon v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 29.04.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/06/09 Senat-HO-92-013

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat F M mit Straferkenntnis vom 9.3.1992, Zl 3-****-91, schuldig erkannt, am 25. Mai 1991 im Krankenhaus xx einer erforderlichen und ärztlich unbedenklichen Blutabnahme durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt nicht zugestimmt zu haben, obwohl er im Verdacht stand, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem zumindest eine Person erheblich verletzt worden war. Der Beschuldigte habe ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 09.06.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/06/09 Senat-HO-92-013

Beachte VwGH vom 14.1.1994, 93/02/0152, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Ist eine klinische Untersuchung aufgrund erlittener Verletzungen nicht möglich, sodaß auch die Vorführung im Sinne des §5 Abs5 StVO nicht zum Tragen kommen kann, dann ist die Blutabnahme zur Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung unentbehrlich und somit erforderlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 09.06.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/06/08 VwSen-101070/23/Br/Gr

Rechtssatz: Entfernung des Berufungswerbers aus dem Krankenhaus vor dem Eintreffen des Polizeiamtsarztes, dem er vorgeführt werden sollte, stellt eine Verweigerung der Vorführung dar, wenn und weil der Berufungswerber davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß er einem Amtsarzt gemäß § 5 Abs.5 StVO vorgeführt werden soll. Kein Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 16.000 S trotz Unbescholtenheit angesichts der beträchtlichen Unfallsfolgen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.06.1993

RS UVS Kärnten 1993/05/26 KUVS-479/4/93

Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte einen Selbstunfall und erleidet er dabei ein Hämatom im oberen Bereich der rechten Stirnseite des Oberlides, bestand Verdacht auf Gehirnerschütterung und stellte der erhebende Beamte Alkoholsymptome fest, sodaß er den Beschuldigten dem Amtsarzt vorführte und in dessen Anwesenheit aufforderte sich Blut zur Bestimmung des Blutalkoholspiegels nehmen zu lassen, der Arzt gegen diese Aufforderung keine Einwände erhob, der Beschuldigte jedoch dies ablehnte,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1993

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