RS UVS Niederösterreich 1993/06/09 Senat-HO-92-013

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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VwGH vom 14.1.1994, 93/02/0152, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz

Ist eine klinische Untersuchung aufgrund erlittener Verletzungen nicht möglich, sodaß auch die Vorführung im Sinne des §5 Abs5 StVO nicht zum Tragen kommen kann, dann ist die Blutabnahme zur Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung unentbehrlich und somit erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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