Entscheidungen zu § 46 StVO 1960

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RS UVS Kärnten 2005/02/03 KUVS-211/2/2005

Rechtssatz: Wer die im Ortsgebiet zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit des ausgestellten Führerscheines begeht, so hat sich der Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und verlängert sich nunmehr die Probezeit mit Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder beginnt eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.2005

RS UVS Oberösterreich 1994/04/07 VwSen-101602/05/Bi/Fb

Rechtssatz: Hinweiszeichen "Ende der Autobahn in 50m" dient nur dazu, Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, daß nach 50m die gemäß § 46 StVO auf Autobahnen einzuhaltenden Vorschriften nicht mehr gelten; der StVO ist aber keine Bestimmung dahingehend zu entnehmen, daß mit dem Ende der Autobahn auch ein Ende sämtlicher anderen im Bereich davor geltenden Verbote und Beschränkungen verbunden wäre. Die Aufhebung einer auf der Autobahn geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h für den ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.04.1994

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