RS UVS Oberösterreich 1994/04/07 VwSen-101602/05/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 07.04.1994
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Rechtssatz

Hinweiszeichen "Ende der Autobahn in 50m" dient nur dazu, Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, daß nach 50m die gemäß § 46 StVO auf Autobahnen einzuhaltenden Vorschriften nicht mehr gelten; der StVO ist aber keine Bestimmung dahingehend zu entnehmen, daß mit dem Ende der Autobahn auch ein Ende sämtlicher anderen im Bereich davor geltenden Verbote und Beschränkungen verbunden wäre. Die Aufhebung einer auf der Autobahn geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h für den Bereich nach dem Ende der Autobahn bedarf daher eines Vorschriftszeichens gemäß § 52a Z. 10b StVO. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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