Norm: StVO §45
Rechtssatz:
Ausnahmebewilligungen nach § 45 StVO können auch für einen längeren, wenn auch bestimmten Zeitraum erteilt werden. Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 45, StVO können auch für einen längeren, wenn auch bestimmten Zeitraum erteilt werden.
Entscheidungstexte 2 Ob 56/72 Entscheidungstext OGH 14.03.1973 2 Ob 56/72 ... mehr lesen...