Entscheidungen zu § 43 StVO 1960

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Entscheidungen 1-11 von 11

TE UVS Tirol 2012/07/23 2012/15/1939-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 01.02.2012, 11.37 Uhr Tatort: Gemeinde Hall in Tirol, Raiffeisenplatz 1 Fahrzeug: PKW XY   Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens ?HALTEN UND PARKEN VERBOTEN? mit der Zusatztafel ?ausgenommen Hotel Goldener Engel? und ?Längsparken? gehalten.?   Aus diesem Grund habe er eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO zu verantworten und wurde über ihn eine Geldstrafe in der H... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 23.07.2012

RS UVS Oberösterreich 2005/12/01 VwSen-130458/2/Ste/Sta

Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht ua diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt. Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.12.2005

RS UVS Oberösterreich 2005/06/01 VwSen-130415/4/Ste/Da

Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs.1 lita Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt. Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs.1 ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.06.2005

RS UVS Kärnten 2001/07/26 KUVS-768/4/2001

Rechtssatz: Weicht der Aufstellungsort der Ortstafel von der erlassenen Verordnung um 13,5 m ab, ist von einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung der zugrundeliegenden Verordnung auszugehen und kann daher eine Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Last gelegt werden. Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 3.Juli 1986, Zl: 86/02/0038 zur Bestimmung des § 44 Abs 1 erster Satz StVO ausgeführt hat, ist dieser Vo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.07.2001

RS UVS Oberösterreich 1996/11/26 VwSen-103524/14/Gu/Mm

Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.11.1996

TE UVS Wien 1996/04/03 02/26/30/95

Begründung: Die Beschwerde wird damit begründet, daß das im Bereich S-gasse zwischen Haltestelleninsel der Straßenbahnlinie D bis vor Kreuzung T-straße befindliche Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei; daß die täglich, sohin auch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 19.00 ausgenommen Ladetätigkeit von 7.00 bis 16.00 Uhr geltende Verordnung unzweckmäßig und sinnlos erscheine; daß die am 22.3.1995, 18.55 Uhr erfolgte Abschleppung 5 Minuten vor dem zeitliche... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 03.04.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/09/25 VwSen-103106/8/Br

Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4) auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 1 lit.c der auf Grund des § 43 Abs.1 u. 2 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 527 v. 2.11.1989, beträgt in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Pkws ("de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 25.09.1995

RS UVS Kärnten 1993/02/02 KUVS-29/3/93

Rechtssatz: Wird in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkdauer von 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angeordnet, so bedeutet dies, daß innerhalb dieser Parkzeiten 90 Minuten nur mit einem Parkschein geparkt werden darf. Ist weiters innerhalb dieser Zone für einen bestimmten Bereich "Halten und Parken, an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, verboten, ausgenommen Hochzeitsgäste", so bedeutet dies, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.02.1993

RS UVS Kärnten 1993/02/01 KUVS-1021/2/92

Rechtssatz: Besitzt der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO zum Dauerparken für eine ganz bestimmte gebührenpflichtige Kurzparkzone, so ist der Beschuldigte bei Abstellen des Fahrzeuges in einer anderen gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht von der Entrichtung der Parkgebühren befreit. Dies auch dann nicht, wenn der Abstellplatz sich in der Nähe der Wohnung des Beschuldigten befindet, aber nicht vom Bereich der Ausnahmebewilligung erfaßt ist. Es ist verfassungsrech... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.02.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/10/20 Senat-GD-92-042

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.4.1992, Zl 3-      , wurden über Herrn R      W        Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §99 Abs1 KFG 1967, 2. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §19 Abs4 letzter Satz, §52 Z24 erster Satz StVO 1960, 3. in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.10.1992

TE UVS Wien 1991/11/21 03/15/604/91

Begründung: Gegen den Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil er dieses zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h lenkte. Die Überschreitung der durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960 kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wurde durch Messung mit einem Radargerät festgestellt. Aus den im Akt befindlichen Radarfotos (Bl 14 und 15) ist sowohl das Kennzeichen und die Marke (Volkswagen) des ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.11.1991

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