RS UVS Oberösterreich 2005/12/01 VwSen-130458/2/Ste/Sta

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht ua diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr die Lenkerin verpflichtet. Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig. Mit Verordnungen vom 15.6.2001 wurden gemäß § 25 Abs.1 iVm. § 43 StVO 1960 für genau bezeichnete Bereiche der Linzer Innenstadt flächendeckende Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Diese Kurzparkzone erfasst insbesondere (auch) den Bereich gegenüber dem Haus, wo die Bwin ihr Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt Nr. 14/2001 vom 30.7.2001, rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist. Diese Verordnungen wurden an den Einfahrtsstraßen in die Innenstadt durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 Z.13d und Z.13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird, kundgemacht.

Hinsichtlich des - ohnehin nur hilfsweise vorgebrachten - Einwandes, dass "die Kurzparkzone (sic!) auch nicht über die blaue Bodenmarkierung verfügt", ist die Bwin ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2003, 2003/17/0222, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z.13d und Z.13e StVO und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen abzuleiten ist. Da die blauen Bodenmarkierungen im Sinn des § 25 Abs.2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt. Der Umstand, dass tatsächlich eine blaue Bodenmarkierung nicht oder nur teilweise vorhanden war, hat somit auf das Bestehen und die ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Kantstraße keinerlei Bedeutung. Der Einwand der Bwin geht daher ins Leere.

Auch zum möglichen Einwand der Bwin, sie hätte auf die Bodenmarkierung vertrauen dürfen (auch wenn diese rechtlich nicht verbindlich wäre), ist auf die zitierten Ausführungen des VwGH zu verweisen.

Damit war im Ergebnis zweifellos auch die nach § 1 Abs.3 des Oö. Parkgebührengesetz vorgeschriebene Kennzeichnung gegeben. Wenn die Bwin darüber hinaus meint, durch das Verkehrzeichen "Halten und Parken verboten" würde die Kurzparkzone quasi außer Kraft gesetzt, ist ihr die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten, wonach es für die Abgabepflicht nach den Parkgebührengesetzen ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. zB VwGH vom 27.4.1995, 92/17/0300, mwN). Diese Rechtslage musste der Bwin gerade auch als Rechtsanwältin bekannt sein.

Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans feststeht und von der Bwin nicht bestritten wurde, hat sie das mehrspurige Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist die Bwin der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

Bei der der Bwin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen der Bwin könnte dahin gedeutet werden, dass sie sich in einem Irrtum darüber befunden habe, dass sie ihr Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann sie aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z.13d und Z.13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, der Bwin klar sein musste, dass sie sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Somit konnte die Bwin mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war. Im Übrigen dürfte (auch im Zeitpunkt der Tat - vgl. die Zeugenaussage des Aufsichtsorgans vom 11.3.2004; ein solcher Hinweis ist dort jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats angebracht) beim Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" (das die Bwin nach eigenen Angaben ja wahrgenommen hat) sogar ein zusätzlicher Hinweis "Kurzparkzonenregelung beachten" angebracht gewesen sein, auf Grund dessen die Bwin zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt angehalten war und ihr klar sein musste, dass für den fraglichen Bereich quasi "zusätzlich" auch eine Kurzparkzonenregelung bestand.

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit der Bwin ausging.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wird daher auf die zutreffende Begründung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verwiesen. Die verhängte Geldstrafe ist mit knapp über 16 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z.10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal die Bwin solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Nicht in Betracht kommt ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutsame Folgen der Übertretung als nicht gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bwin hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist der (ohnehin ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen vorgebrachte) Einwand der Bwin, wonach das Straferkenntnis schon deshalb zu beheben wäre, weil Sie bereits eine Zahlung geleistet habe. Eine (aus welchem Grund auch immer) geleistete Zahlung entfaltet im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Auswirkungen auf ein laufendes Verfahren und kann jedenfalls nicht "quasi automatisch" zu dessen Einstellung führen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bwin nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtenen Straferkenntnis zu bestätigen war. Bei diesem Ergebnis war der Bwin nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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