Entscheidungen zu § 37 Abs. 3 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 1998/11/10 KUVS-1144/3/98

Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Anzeiger mit der Breitseite sich dem Beschuldigten zuwandte und seine Arme zum Zeichen "Halt" ausbreitete, so ist im Zweifel für den Beschuldigten vorzugehen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.11.1998

RS UVS Oberösterreich 1994/09/09 VwSen-102136/2/Bi/Fb

Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, weil im Hinblick auf den Tatvorwurf "Nichtanhalten vor der Kreuzung" nicht einmal unbewußte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn es selbst für den Meldungsleger offensichtlich ist, daß der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt des von ihm gegebenen Armzeichens nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten vermag. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.09.1994

TE UVS Wien 1992/05/25 03/10/1351/92

Begründung: Dem Berufungswerber wurde angelastet,das "Haltezeichen" des Verkehrsposten (beide Arme quer zur Fahrtrichtung) auf der Kreuzung Wien 22, Schüttausstraße/Jungmaisgasse nicht beachtet zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 StVO 1960 begangen. Aus der vom Berufungswerber angefertigten Skizze vom Tatort geht hervor,daß der Verkehrsposten das Haltezeichen auf der Kreuzung signalisiert hat (auch der Gehsteig bildet einen Teil der Straße). Der Verkehrspost... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 25.05.1992

RS UVS Wien 1992/05/25 03/10/1351/92

Rechtssatz: Für eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 2Fall StVO - Signalisierung eines "Haltezeichens" durch einen Verkehrsposten, der auf einer Kreuzung beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält - ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daß in diesem Fall vor der Kreuzung anzuhalten ist. Schlagworte Verkehrsposten, Zeichen "Halt", Anhalteort, Tatbestandmerkmal, Verfolgungshandlung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 25.05.1992

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