RS UVS Kärnten 1998/11/10 KUVS-1144/3/98

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Rechtssatz

Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Anzeiger mit der Breitseite sich dem Beschuldigten zuwandte und seine Arme zum Zeichen "Halt" ausbreitete, so ist im Zweifel für den Beschuldigten vorzugehen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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