Begründung: Dem Rechtsstreit liegt ein Unfall auf einer Kreuzung zugrunde, bei der auf der Straße, von der der Kläger kam, früher das Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt war. Bauarbeiter, die den Gehsteig erneuerten, hatten dieses Zeichen aber aus dem Boden gehoben und um 90 Grad verdreht an einen Telegraphenmast angelehnt. Der Kläger hatte keine Kenntnis von diesem Zeichen, der von links kommende Drittbeklagte wußte hingegen, daß er Vorrang habe und verließ sich darauf. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand dieses Rechtsstreites sind Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.9.1984 in Egg auf der PFisterstraße zugetragen hat. Albert H*** stieß dabei als Lenker des PKWs der Klägerin, Kennzeichen Nr. V 69.816 mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gelenkten PKW, Kennzeichen Nr. V 68.257, für welches Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten eine Haftpflichtversicherung bestand, zusammen. Am Fahrzeug der Klägerin en... mehr lesen...
Norm: StVO §31 Abs1
Rechtssatz: Eine allgemein gehaltene Anordnung, daß die Erklärung der aufgezählten Bundesstraßen zu Vorrangstraßen "durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen" kundzumachen sei, ist keine ausreichende unmittelbare Grundlage zur Aufstellung von Vorrangzeichen durch den Straßenerhalter auf den in die Bundesstraße einmündenden Straßen. Entscheidungstexte 1 Ob 29/83 ... mehr lesen...
Norm: StVO §37StVO §38StVO §31 Abs1StVO §41 Abs3
Rechtssatz: Solange Ampeln einer für eine Kreuzung errichteten Verkehrssignalanlage andere Lichtzeichen als blinkendes gelbes Licht (§ 38 Abs 3 StVO) ausstrahlen, muß von einer Kreuzung gesprochen werden, die durch Lichtzeichen geregelt ist, mag auch ein Fehler in der Koordination der Lichtphasen gegeben sein. Das auf einer solchen Kreuzung von einem intervenierenden Straßenaufsichtsorgan einem L... mehr lesen...
Norm: StVO §31 Abs1StVO §43 Abs1 litbStVO §44 Abs1StVO §48 Abs1
Rechtssatz: Einem Kraftfahrzeuglenker kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn ihm eine ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Änderung deshalb nicht zur Kenntnis kam, weil das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden lag, daß es für ihn nicht wahrnehmbar war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...