RS OGH 1983/9/21 1Ob29/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1983
beobachten
merken

Norm

StVO §31 Abs1

Rechtssatz

Eine allgemein gehaltene Anordnung, daß die Erklärung der aufgezählten Bundesstraßen zu Vorrangstraßen "durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen" kundzumachen sei, ist keine ausreichende unmittelbare Grundlage zur Aufstellung von Vorrangzeichen durch den Straßenerhalter auf den in die Bundesstraße einmündenden Straßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075191

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00029_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten