Entscheidungen zu § 29b Abs. 4 StVO 1960

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2001/01/19 30.16-183/2000

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.09.1999 um 12.38 Uhr in Graz, Opernring 7, als Lenker des Kraftfahrzeuges das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet war und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO begangen. Unter Anwendung ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 19.01.2001

RS UVS Steiermark 2001/01/19 30.16-183/2000

Rechtssatz: Ein ausgestellter Behindertenpass entspricht auch bei der Eintragung einer "dauernd starken Gehbehinderung" nicht einem Ausweis nach § 29b Abs 4 StVO (VO des BM für Verkehr vom 16.11.1976), wenn aus dessen Angaben auf der Vorderseite nicht hervorgeht, ob der Ausweisinhaber selbst das betreffende Kraftfahrzeug lenkt, und welches Kennzeichen dieses Kraftfahrzeug hat. So sind diese Angaben auf der Vorderseite von Ausweisen nach § 29b Abs 4 StVO vorgesehen. Fehlen sie, ist die Über... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 19.01.2001

TE UVS Wien 1997/04/15 03/M/21/1617/96

Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1.8.1996, Zl MA 67-RV-88883/6/0, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.03.1996 um 12.19 Uhr in Wien, R-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-32 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Behindertenzone"), ohne daß am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 angebracht... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 15.04.1997

TE UVS Wien 1995/03/27 05/K/38/263/95

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug, Marke Volvo, mit behördlichem Kennzeichen KR-12 am 30.3.1994, um 9.57 Uhr, in Wien 1, B-straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. D... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 27.03.1995

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