TE UVS Steiermark 2001/01/19 30.16-183/2000

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Veröffentlicht am 19.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Dr. O P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 29.10.1999, GZ.: III/S- 30.379/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen und der angefochtene Bescheid ansonsten vollinhaltlich bestätigt, als die Tatzeit richtig 31.08.1999

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.09.1999 um 12.38 Uhr in Graz, Opernring 7, als Lenker des Kraftfahrzeuges das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten

dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29 b Abs 4 StVO gekennzeichnet war und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO begangen.

Unter Anwendung des § 21 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Berufungswerbers - seitens der belangten Behörde wurde im Zuge der Vorlage der Berufung ausgeführt, dass trotz zahlreicher und intensiver Nachschau kein Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgefunden werden konnte - offensichtlich fristgerecht Berufung erhoben und in dieser in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass der Haltevorgang zwar nicht bestritten werde, jedoch der Behindertenpass der Republik Österreich mit der Nummer 2223131 mit dem Hinweis auf die dauernde starke

Gehbehinderung des Besitzers deutlich lesbar im Fahrzeug aufgelegt gewesen wäre, weshalb keine Rechtsvorschrift verletzt worden sein könnte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte im Hinblick auf § 51 e Abs 3 Z 1 VStG abgesehen werden. Aufgrund des Verfahrensaktes der Strafbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem konkreten Berufungsvorbringen werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber hielt am 31.08.1999 (im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich irrtümlich der 31.09.1999 angeführt) jedenfalls um 12.38 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in G. Für diesen Abstellort bestand ein durch die entsprechenden Vorschriftszeichen beschildertes "Halte- und Parkverbot, ausgenommen dauernd gehbehinderte Personen", im Fahrzeug befand sich gut sichtbar ein auf den Berufungswerber ausgestellter Behindertenpass der Republik Österreich mit dem Eintrag: "Der Inhaber des Passes ist dauernd stark gehbehindert.", nicht jedoch ein Ausweis entsprechend der Bestimmung des § 29 b Abs 1 StVO 1960.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und werden vom Berufungswerber grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Berufungswerber vermeint jedoch, keinen Ausweis im Sinne der zitierten Bestimmung zu benötigen, zumal sich die Erlaubnis, ein Fahrzeug am Tatort abzustellen, aus dem Besitz des erwähnten Behindertenpasses ergebe.

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

Gemäß § 29 b Abs 1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.

Ein solcher Ausweis ist im Sinne des § 29 b Abs 4 StVO bei einem Halte- oder Parkvorgang hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Wie bereits ausgeführt, hatte der Berufungswerber zur Tatzeit keinen Ausweis gemäß § 29 b Abs 1 StVO in seinem Fahrzeug hinterlegt - seinen eigenen Angaben zufolge besitzt er offensichtlich einen derartigen Ausweis auch nicht -, weshalb die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus der Sicht der erkennenden Behörde zu Recht erfolgt ist.

Wenngleich unter Berücksichtigung der von Amts wegen eingeholten Stellungnahme des Bundessozialamtes Steiermark vom 08.01.2001 davon ausgegangen werden kann, dass die nur bis September 1995 in Behindertenpässen erfolgte Zusatzeintragung einer "dauernd starken Gehbehinderung", die in der Folge durch eine, auch im verfahrensrelevanten Dokument aufscheinende Eintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar" ersetzt wurde, nur nach Beurteilung durch den ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes bzw. durch medizinische Sachverständige erfolgt und solcherart sicherlich eine Affinität zu den Erlangungsvoraussetzungen für einen Behindertenausweis im Sinne des § 29 b Abs 1 StVO herzustellen ist, ist im rechtlichen Sinne der vom Berufungswerber verwendete Ausweis jedoch nicht geeignet, einen solchen nach § 29 b Abs 1 StVO zu ersetzen. Der vom Berufungswerber verwendete Ausweis entspricht nämlich nicht einem im § 29 b Abs 4 StVO angeführten Ausweis gemäß Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16.11.1976, da aus dessen Angaben auf der Vorderseite nicht hervorgeht, ob der Berufungswerber auch selbst das Kraftfahrzeug lenkt bzw. um welches Fahrzeug es sich im Konkreten überhaupt handelt. So finden sich diesbezüglich auf Ausweisen gemäß § 29 b StVO 1960 die entsprechenden Angaben.

Damit kommt auch die allfällige Ausnahmebestimmung des § 29 b Abs 5 StVO nicht zur Anwendung, da durch das Fehlen der angeführten Angaben am verwendeten Behindertenpass nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass dieser Ausweis im Wesentlichen dem Ausweis nach Abs 4 leg. cit. entspricht. So ist durch das Fehlen dieser Angaben die Überprüfung der Einhaltung der Halte- und Parkbestimmungen des § 29 b Abs 1 und 2 StVO erheblich erschwert.

Es ist schließlich noch auszuführen, dass der Berufungswerber nicht behauptet hat, dass es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, um die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs 1 StVO einzukommen, den er nach Ansicht der Berufungsbehörde ohne Schwierigkeiten bekommen hätte können. Auch aus diesem Grund erfolgte daher die Bestrafung im Anlassfall zu Recht, wobei durch die Anwendung des § 21 VStG die belangte Behörde ohnedies, ohne dass dazu nähere Ausführungen erforderlich wären, unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die offenkundig bestehende schwerwiegende Gehbehinderung des Berufungswerbers auch bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt wurde.

Aufgrund des offensichtlichen Irrtums bei der Tatzeit im Spruch des angefochtenen Bescheides war diese entsprechend richtig zu stellen, wobei diese Richtigstellung zufolge der innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG erfolgten Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG (siehe dazu die Zeugenniederschrift vom 06.10.1999) rechtlich zulässig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gehbehinderung Behindertenausweis Ausnahme Vergleichbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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