Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er als Arzt eine notfallsärztliche Behandlung an einer Patientin habe durchführen müssen und damit implizit das Vorliegen einer Notstandssituation behauptet, liegt eine solche nicht vor, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen ist, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlu... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Wesen des Notstandes gehört es, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Eine krankheitsbedingte Behinderung ein in einem Halte- und Parkverbot abgestelltes Fahrzeug persönlich zu entfernen, verpflichtet den Lenker für eine Entfernung durch dritte Personen zu sorgen und stellt für sich allein keinen entschuldigenden Notstand dar. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn die Beschuldigte selbst am ... mehr lesen...