RS UVS Kärnten 1994/09/08 KUVS-728/8/94

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Rechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Eine krankheitsbedingte Behinderung ein in einem Halte- und Parkverbot abgestelltes Fahrzeug persönlich zu entfernen, verpflichtet den Lenker für eine Entfernung durch dritte Personen zu sorgen und stellt für sich allein keinen entschuldigenden Notstand dar. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn die Beschuldigte selbst am rechtzeitigen Wegstellen des Fahrzeuges durch Bettlägrigkeit, wegen einer überraschenden frauenspezifischen Menstruationserkrankung mit Verkrampfungen gehindert war und lediglich mit einer 87-jährigen Mutter zusammenlebt, weil in dieser Situation die Beschuldigte trotzdem in der Lage wäre, dafür Sorge zu tragen - etwa durch Benutzung eines Telefons - daß der PKW weggestellt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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