Entscheidungen zu § 23 Abs. 2a StVO 1960

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Wien 2000/02/01 03/M/42/5127/99

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 31.10.1998 von 21.35 Uhr bis 21.50 Uhr in Wien, S-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-56 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Parken des Fahrzeuges in einer Wohnstraße außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 23 A... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 01.02.2000

RS UVS Wien 2000/02/01 03/M/42/5127/99

Rechtssatz: Eine Fläche, welche zumindest für bestimmte Fahrzeuge zu bestimmten Zeiten ausdrücklich zum Halten bzw Parken bestimmt ist, ist als eine für das Parken von Fahrzeugen gekennzeichnete Stelle zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand der Fahrzeugabstellung in einem Zeitraum, in welchem auf dieser Stelle generell das Halten bzw Parken untersagt ist, abgestellt worden ist, nichts. Die gegenteilige Rechtsansicht würde zum Ergebnis führen, dass der Gesetzgeber durch die Bestimm... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 01.02.2000

TE UVS Niederösterreich 1992/04/08 Senat-MD-91-143

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn W O mit Straferkenntnis vom 3.12.1991, zu Zl xx, schuldig, am 3.9.1991 von 16,55 Uhr bis 17,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der N         straße, Höhe des Hauses Nr xx den von ihm gelenkten Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen N xx in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §23 Abs2a StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängte die Erstbeh... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 08.04.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/04/08 Senat-MD-91-143

Rechtssatz: Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Fläche, an der das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, untersagt ist, um danach in einem ca 150 m entfernten Geschäft Getränke einzukaufen und diese in der Folge mit dem Kraftfahrzeug abzutransportieren, ist keine Ladetätigkeit.   Eine Ladetätigkeit muß unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Bereits das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 08.04.1992

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