TE UVS Niederösterreich 1992/04/08 Senat-MD-91-143

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn W O mit Straferkenntnis vom 3.12.1991, zu Zl xx, schuldig, am 3.9.1991 von 16,55 Uhr bis 17,20 Uhr im Ortsgebiet von M auf der N         straße, Höhe des Hauses Nr xx den von ihm gelenkten Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen N xx in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt und hiedurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §23 Abs2a StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 verhängte die Erstbehörde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von S 300,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde mit S 30,-- bestimmt. Außerdem erfolgte eine Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes.

In der gegen dieses Straferkenntnisses innerhalb offener Frist erhobenen Berufung macht der Einschreiter eine unrichtige rechtliche Beurteilung des im übrigen von ihm unbestrittenen Sachverhaltes geltend, indem er im wesentlichen ausführt:

 

"Ich habe an der in der Straferkenntnis genannten Stelle gehalten, die allerdings nicht unbezeichnet  sondern "als Ladezone" gekennzeichnet ist, um in einem nahegelegenen "B" Geschäft mehrere Kisten Getränke zu kaufen und diese in meinen Pkw einzuladen, was ich für Ladetätigkeit halte. Ich habe dadurch niemand anderen behindert. Die in der Straferkenntnis angeführte Tatbeschreibung ist daher inhaltich unrichtig

Ich beantrage daher die gegen mich verhängte Straferkenntnis aufzuheben."

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ersuchte in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 1991 konkludent um Bestätigung des in Rede stehenden Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung der mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes richtet und der Beschuldigte dies in seiner Berufung nicht ausdrücklich verlangt hat.

 

Wie bereits eingangs erwähnt, gibt der Rechtsmittelwerber unumwunden zu, an dem im bekämpften Straferkenntnis genannten Platz zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug abgestellt zu haben, obwohl diese Stelle durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" gekennzeichent war.

 

Der Einschreiter vertritt nun in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung zur Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung für die Ladetätigkeit deshalb berechtigt gewesen zu sein, weil er in einem ca 150 m entfernten Lebensmittelmarkt mehrere Kisten Getränke eingekauft und in der Folge in seinem Fahrzeug auch abtransportiert habe.

 

Der Rechtsauffassung des Einschreiters kommt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ keine Berechtigung zu:

 

Gemäß §62 Abs1 StVO ist unter Ladetätigkeit auf Straßen das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge unter den sonstigen genannten Umständen zu verstehen.

 

Wenn nun ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, so muß diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (§62 Abs3 StVO 1960).

 

Auf Grund dieser eindeutigen inhaltlichen Bestimmung des Begriffes Ladetätigkeit durch den Gesetzgeber, ergibt sich fallbezogen, daß die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Vorgangsweise des Abstellens des spruchgegenständlichen Fahrzeuges auf einer Fläche, an der das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, untersagt ist, um danach in einem ca 150 entfernten Geschäft Getränke einzukaufen und diese in der Folge mit dem Kraftfahrzeug abzutransportieren, nicht als Ladetätigkeit im oben wiedergegebenen Rechtssinn ausgelegt werden kann.

 

Abgesehen davon, daß es im gegenständlichen Fall am wesentlichen Kriterium des unverzüglichen Beginnens und Durchführens der Ladetätigkeit mangelt, kommt noch hinzu, daß laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Entscheidung vom 19.3.1970, ZVR 1970/226) die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, nicht genügt, um die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für Ladetätigkeit für sich in Anspruch nehmen zu können.

 

Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 1990/18/01/25 unmißverständlich klar, daß das Zusammentragen von Ladegut nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden kann, sondern bereits eine unerlaubte Vorbereitungshandlung hiezu darstellt.

 

Im Lichte obiger Entscheidungen konnte daher aus den dargestellten Erwägungen der Rechtsauffassung des Einschreiters nicht zum Durchbruch verholfen werden. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen ist auszuführen:

 

Bei den Beschuldigten handelt es sich um den 31-jährigen W O. Über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw seine sonstige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liegen dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine gesicherten Daten vor, weil der Beschuldigte die diesbezüglichen Angaben anläßlich seiner Einvernahme am 11.11.1991 vor der Bundespolizeidirektion W, Bezirkspolizeikommissariat            verweigerte.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG iVm den §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafzumessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters insbesonders Bedacht zu nehmen. Zu dem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall war dem Beschuldigten die Ersttäterschaft mildernd anzurechnen. Erschwerend war kein Umstand. Gemäß den in §9 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung war die zu verhängende Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von S 10.000,-- auszuloten. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf die Bestimmung des §16 VStG.

 

In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe und der Tatsache, daß der Einschreiter sich bislang in keinem Stadium des Verfahrens über die Höhe der verhängten Geldstrafe beschwert erachtete, war selbst unter der Annahme, daß er nicht mehr als das gesetzliche Existenzminimum ins Verdienen bringen kann, das spruchgegenständliche Strafmaß als tat- und tätergerecht zu verhängen.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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