Entscheidungen zu § 23 Abs. 5 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/14 98/02/0290

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 7. April 1997 um 10.50 Uhr in Wien I, Judenplatz 5, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. A in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.07.2000

RS Vwgh 2000/7/14 98/02/0290

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs5;
Rechtssatz: Unter ABROLLEN ist eine Bewegung auf schiefer Ebene als bloße Folge der Einwirkung der Schwerkraft zu verstehen (Hinweis E 18.5.1965, 839/64). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998020290.X02 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.07.2000

RS Vwgh 1988/1/21 87/02/0175

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs5;
Rechtssatz: Das Tatbild des § 23 Abs 5 StVO ist auch dann erfüllt, wenn das "Abrollen" durch einen leichten Stoss verursacht wurde. Der Eintritt eines Schadens gehört nicht zum Tatbild. (Hinweis auf E vom 25.9.1986, 86/02/0055) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987020175.X01 Im RIS... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.01.1988

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