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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs5;Rechtssatz
Das Tatbild des § 23 Abs 5 StVO ist auch dann erfüllt, wenn das "Abrollen" durch einen leichten Stoss verursacht wurde. Der Eintritt eines Schadens gehört nicht zum Tatbild. (Hinweis auf E vom 25.9.1986, 86/02/0055)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020175.X01Im RIS seit
18.11.2005