Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 StVO 1960

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/15 LVwG-S-2353/001-2020

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Renate Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht: 1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höh... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 15.12.2020

RS Lvwg 2020/12/15 LVwG-S-2353/001-2020

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.12.2020 Norm: StVO 1960 §5 Abs1StVO 1960 §22 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO dient insbesondere dazu, zu verhindern, dass Kraftfahrzeuge unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift gelenkt werden, weil damit die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet und die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen erhöht wird. […] Die konsequente Ahndung solcher Delikte i... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 15.12.2020

RS Lvwg 2020/12/15 LVwG-S-2353/001-2020

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.12.2020 Norm: StVO 1960 §5 Abs1StVO 1960 §22 Abs2
Rechtssatz: § 22 Abs 2 StVO dient insbesondere dem Schutz vor der mit der Abgabe von Warnzeichen (in diesem Fall Schallzeichen) verbundenen Lärmbelästigung und der besonderen Störung der Ruhe. Demnach dürfen Warnzeichen nur abgeben werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andernfalls hat die Betätigung der akustis... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 15.12.2020

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