RS Lvwg 2020/12/15 LVwG-S-2353/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §22 Abs2

Rechtssatz

§ 22 Abs 2 StVO dient insbesondere dem Schutz vor der mit der Abgabe von Warnzeichen (in diesem Fall Schallzeichen) verbundenen Lärmbelästigung und der besonderen Störung der Ruhe. Demnach dürfen Warnzeichen nur abgeben werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andernfalls hat die Betätigung der akustischen Warneinrichtungen unbedingt zu unterbleiben. Es ist verboten, solche Zeichen zu Zwecken abzugeben, die mit der Sicherheit des Verkehrs nicht zusammenhängen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Alkoholisierung; Warnzeichen; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2353.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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