Entscheidungen zu § 20 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Kärnten 2005/04/27 KUVS-2381/4/2004

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Geschäftsführer einer GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines PKW´s ist, so ist er für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit diesem Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der eigentliche Lenker nicht mehr feststellbar ist. Dabei verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach Art. 103 Abs. 2 KFG als auch jene nach § 20 Abs. 2 StVO. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Lenkerverantwortlichkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.04.2005

RS UVS Kärnten 2005/04/12 KUVS-1801/4/2004

Rechtssatz: Nach § 20 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 ist die Beschmutzung anderer Verkehrsteilnehmer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh nur dann mit Strafe bedroht, ?wenn dies vermeidbar ist". Diese Voraussetzung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales im
Spruch: des angefochtenen Bescheides bewirkt einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG, sodass aufgrund des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (Verfolgungsverjährung) das Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.04.2005

RS UVS Kärnten 1995/05/29 KUVS-1734/3/94

Rechtssatz: Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers ist grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Nachfahrt über eine längere Wegstrecke und unter Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes erfolgt. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beweis hinsichtlich der Nachfahrstrecke un... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.05.1995

RS UVS Kärnten 1994/12/06 KUVS-1649/5/94

Rechtssatz: Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen ua der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Auch wenn sich die Übertretung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.12.1994

RS UVS Kärnten 1994/10/03 KUVS-1405/1/94

Rechtssatz: Wird mittels Ladungsbescheid innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit dem Beschuldigten nicht vorgehalten, welche mittels Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von ihm überschritten wurde, ist der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.10.1994

RS UVS Kärnten 1993/01/28 KUVS-968/3/92

Rechtssatz: Es ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen (hier Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung) richtig zu erkennen und wiederzugeben. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.01.1993

RS UVS Kärnten 1992/10/14 KUVS-291/6/92

Rechtssatz: Den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und Gendarmarie ist ein - wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschritten hat. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an den Straßenaufsichtsorganen vorbeifährt und dies bei entsprechenden Sichtverhältnissen. Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des Tachometers ist grundsätzlich ein taugliches und zulässig... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.10.1992

RS UVS Kärnten 1992/07/09 KUVS-393-394/2/92

Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und Ablesen des Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel dar, wobei bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.07.1992

Entscheidungen 1-8 von 8