RS UVS Kärnten 1992/07/09 KUVS-393-394/2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und Ablesen des Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel dar, wobei bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit, wie der des Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers, zu prüfen, um sodann das Ablesen der Geschwindigkeit vom Dienstfahrzeug ermöglichen zu können. Um zu einer zuverlässigen Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug zu gelangen, sind Mindestvoraussetzungen anzunehmen, um Ungenauigkeiten auszuschließen. Das sind unter anderem die Beobachtungsstrecke bzw Nachfahrstrecke, welche auf Grund der hohen Geschwindigkeit mehrere hundert Meter betragen muß, etwa ab     120 km/h 500 Meter. Der Mindestabstand ist einzuhalten, der Abstand darf sich auch vergrößern, das sichere Beobachten des Vorausfahrenden muß jedoch gesichert sein und sind auch bei ungeeichten Tachometern Sicherheitsabzüge zu machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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