Entscheidungen zu § 19 Abs. 5 StVO 1960

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Salzburg 2008/05/05 3/16878/5-2008nu

Entscheidungsgründe: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 09.11.2006 um 11:50 Uhr in Eugendorf, auf der B1 Wiener Straße bei km 290,210 als Wartepflichtiger und nach links in die Kraihamerstraße einbiegender Fahrzeuglenker mit dem Kennzeichen XXX (A) den entgegenkommenden und richtungsbeibehaltenden Vorrangberechtigten (XXX), welcher die Busspur befahren hat, durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen des Fahrzeuges genötigt.   Sie habe dadu... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 05.05.2008

RS UVS Salzburg 2008/05/05 3/16878/5-2008nu

Rechtssatz: Durch verbotswidriges Befahren der Busspur verliert der Unfallgegner seinen Vorrang gemäß § 19 Abs 5 StVO nicht (vgl VwGH 16.10.2003, 2001/03/0242). Die Beschuldigte hätte nämlich jederzeit mit einem Fahrzeug (Bus oder Taxi) rechnen müssen, welches die Busspur benützen darf. Ein Linksabbiegen darf aber nur dann durchgeführt werden, wenn der benachrangte Lenker mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass er dadurch keinen im Vorrang befindlichen Lenker eines entgegenkommenden Fahrz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 05.05.2008

RS UVS Salzburg 2008/05/05 3/16878/5-2008nu

Rechtssatz: Im Irrtum ist die Beschuldigte, wenn sie unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2003, Zl 2001/03/0242, vermeint, eine Vorrangverletzung deshalb nicht begangen zu haben, weil sie den Unfallgegner wegen des im Gegenverkehr anhaltenden Lkw nicht früher sehen konnte. Nach dieser Entscheidung (die der ständigen Judikatur des VwGH entspricht) ist eine Vorrangverletzung nur dann nicht anzunehmen, wenn der Vorrangberechtigte auch bei gehöriger Aufmerksa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 05.05.2008

RS UVS Salzburg 2008/05/05 3/16878/5-2008nu

Rechtssatz: Da die Beschuldigte eine ausreichende Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge auf der Busspur erst unmittelbar vor Erreichen dieser Spur gehabt hätte, hätte sie folglich den Linksabbiegevorgang an der Sperrlinie vor der Busspur unterbrechen und sich gegebenenfalls zentimeterweise bis zu dem Punkt vortasten müssen, an dem eine ausreichende Sicht (dh über mindestens 25 bis 30 m) auf den herannahenden Verkehr bestanden hat (vgl VwGH 14.12.1988, 88/03/0086). Schlagworte Linksabbi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 05.05.2008

RS UVS Oberösterreich 1999/03/15 VwSen-106198/2/Br

Rechtssatz: Im Falle einer Vorrangverletzung beim Linksabbiegen hinsichtlich des die Richtung beibehaltenden Gegenverkehrs, bedarf es für den Tatvorwurf auch des Elementes ?des Befahrens der Fahrspur des Gegenverkehrs? und nicht bloß, den Gegenverkehr zum Abbremsen genötigt zu haben. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.03.1999

TE UVS Steiermark 1996/07/09 30.14-124/95

I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 20.10.1994, um ca. 16.00 Uhr in Graz 16, Kärntnerstraße-Straßganger Straße-Weiberfeldweg, auf der Straßganger Straße in nördliche Richtung fahrend, durch Einbiegen nach links den Vorrang einer entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenkerin (Motorfahrrad GU-6HLK) nicht beachtet und diese zu unvermitteltem Bremsen ihres Fahrzeuges veranlaßt. Wegen Übertretung der Rechtsvorsch... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 09.07.1996

RS UVS Steiermark 1996/07/09 30.14-124/95

Rechtssatz: Auch wenn eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 7 i.V. mit Abs 5 StVO nur durch das Absterben des vom Wartepflichtigen gelenkten PKW beim Linkseinbiegen verursacht wird, ist sie vom Wartepflichtigen zu verantworten, wenn ihm dieser Mangel (durch vorangegangenes öfters Absterben des alten PKW) bekannt war. Daher hätte die Berufungswerberin, die ihr Fahrzeug rund 30 m vor der bevorrangten Mopedlenkerin in Bewegung setzte, nicht nur jene Zeitspanne für ihren Einbiegevorgang einkalk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 09.07.1996

TE UVS Niederösterreich 1993/07/23 Senat-MD-92-440

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.6.1992, Zl 3-*****-91, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 21. März 1991 um 23,30 Uhr im Ortsgebiet M**** E*********, J**** L***-Gasse, Kreuzung mit der R***** S****-Gasse nach links einbiegend, als Lenker des Fahrzeuges PKW W ***.**3 nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:   1. Als Wartepflichtiger durch Einbiegen einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 23.07.1993

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