Norm: EisbKrV 1964 §16 Abs2 litaEisbKrV 1964 §16 Abs2 litbEisbKrV 1964 §16 Abs3StVO §16
Rechtssatz:
Die in diesen Gesetzesstellen ausgesprochenen Überholverbote regeln das Verhalten von Straßenbenützern untereinander im Bereich einer Eisenbahnübersetzung.
Entscheidungstexte 11 Os 295/64 Entscheidungstext OGH 02.03.1965 11 Os 295/64 Veröff: RZ 1965,97 = ZVR 1966/78 ... mehr lesen...
Norm: StVO §16
Rechtssatz:
Aus Abs 1 lit a und Abs 2 lit b des § 16 StVO folgt, daß derjenige, der beabsichtigt, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, sich mit seinem Fahrzeug so rechtzeitig seitlich nach links zu versetzen hat, daß er ein auf der beabsichtigten Überholstrecke befindliches Hindernis, etwa einen allenfalls dort gehenden Fußgänger, so rechtzeitig wahrnehmen kann, daß er in der Lage ist, das Überholmanöver abzubr... mehr lesen...
Norm: StVO §16
Rechtssatz:
Von einem Überholen kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Fahrzeug neben der Straßenbahn in zweiter Spur fortbewegt.
Entscheidungstexte 2 Ob 248/63 Entscheidungstext OGH 07.11.1963 2 Ob 248/63 Veröff: ZVR 1964/130 S 157 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: StVO §16
Rechtssatz:
Ein Fußgeher, der an einer ungeregelten Kreuzung die Fahrbahn überquert, muß nicht damit rechnen, daß auf dem Linksabbiegeverkehr vorbehaltenen Fahrspur ein Kraftfahrzeug geradeaus fährt.
Entscheidungstexte 11 Os 128/63 Entscheidungstext OGH 10.09.1963 11 Os 128/63 Veröff: KJ 1965,10 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: StVO §16
Rechtssatz:
Das Überholen ist auch dann verboten, wenn der Überholende damit rechnen muß, daß er den Überholvorgang nicht mehr vor der ungeregelten Kreuzung abschließen kann.
Entscheidungstexte 11 Os 128/63 Entscheidungstext OGH 10.09.1963 11 Os 128/63 Veröff: KJ 1965,10 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §3 B1c StVO 1960 §11 StVO 1960 §12 StVO 1960 §15 StVO 1960 §16 StVO 1960 § 3 heute StVO 1960 § 3 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 StVO 1960 § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 ... mehr lesen...
Norm: StVO §15StVO §16
Rechtssatz:
Die der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften der §§ 15 und 16 StVO werden durch eine abweichende Übung anderer Verkehrsteilnehmer nicht außer Kraft gesetzt. Die der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften der Paragraphen 15 und 16 StVO werden durch eine abweichende Übung anderer Verkehrsteilnehmer nicht außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIAStVO §15StVO §16StVO §20 IC1
Rechtssatz:
Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr auf die rechte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges. Verschulden des Lenkers, der dieser Verpflichtung nicht folgt, knapp an einer in der Fahrbahnmitte befindlichen Schutzinsel vorbeifährt und dabei einen herabtretenden Passanten niederstößt.
Entscheidungstexte 11 Os 56/62 ... mehr lesen...
Norm: StVO §16
Rechtssatz: 1.) Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO ist immer dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht. 1.) Das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO ist immer dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht. 2.) Mehrere hintereinander fahrende Fah... mehr lesen...