Norm: ABGB §1304 BIVbStVO §15StVO §20 Abs1 IcStVO §22 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Gleichteiliges Verschulden zweier Mopedlenker, von denen der eine aus der Mitte der höchstens vier Meter breiten Fahrbahn nach rechts zufährt, ohne den nachfolgenden Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3aStVO §15 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Ein, wenn auch gefährlicher und riskanter Überholvorgang, durch den der Überholte nicht in seiner Fahrweise gehindert wird, ist keine haftungsbegründende ... mehr lesen...
Norm: StVO §15
Rechtssatz:
In der Regel wird in den Fällen, in denen im Sinne des § 15 Abs 2 lit a StVO rechts überholt wird, der der Bestimmung des § 15 Abs 4 StVO "entsprechende" Seitenabstand nicht ebenso groß sein müssen, wie wenn links überholt wird. In der Regel wird in den Fällen, in denen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, StVO rechts überholt wird, der der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, StVO "entsprechend... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B3dStVO §15StVO §46
Rechtssatz:
Wer auf der Autobahn zur Überholung eines anderen Fahrzeugs ansetzt, das gerade unter Abgabe von Richtungszeichen von der Überholfahrbahn auf die Normalfahrbahn hinüberwechselt, braucht nicht damit zu rechnen, daß der Fahrer dieses Kraftfahrzeuges plötzlich das Steuer nach links wenden und auf die Überholfahrbahn zurückkehren werde, wenn die Normalfahrbahn ersichtlich frei von Hindernissen... mehr lesen...
Norm: StVO §15
Rechtssatz:
Ordnet sich ein Lenker vor dem überholten Fahrzeug zu knapp in die Kolonne ein, dann trifft ihn das alleinige Verschulden, wenn das überholte Fahrzeug durch plötzliches Abbremsen der Kolonne auf sein Fahrzeug auffährt.
Entscheidungstexte 2 Ob 418/65 Entscheidungstext OGH 13.01.1966 2 Ob 418/65 Veröff: ZVR 1966/295 S 292 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §15 StVO 1960 § 15 heute StVO 1960 § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §3 B1c StVO 1960 §11 StVO 1960 §12 StVO 1960 §15 StVO 1960 §16 StVO 1960 § 3 heute StVO 1960 § 3 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 StVO 1960 § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 ... mehr lesen...
Norm: StVO §15StVO §16
Rechtssatz:
Die der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften der §§ 15 und 16 StVO werden durch eine abweichende Übung anderer Verkehrsteilnehmer nicht außer Kraft gesetzt. Die der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften der Paragraphen 15 und 16 StVO werden durch eine abweichende Übung anderer Verkehrsteilnehmer nicht außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIAStVO §15StVO §16StVO §20 IC1
Rechtssatz:
Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr auf die rechte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges. Verschulden des Lenkers, der dieser Verpflichtung nicht folgt, knapp an einer in der Fahrbahnmitte befindlichen Schutzinsel vorbeifährt und dabei einen herabtretenden Passanten niederstößt.
Entscheidungstexte 11 Os 56/62 ... mehr lesen...