RS OGH 1967/1/31 VIZR99/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1967
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Norm

StVO §3 B3d
StVO §15
StVO §46

Rechtssatz

Wer auf der Autobahn zur Überholung eines anderen Fahrzeugs ansetzt, das gerade unter Abgabe von Richtungszeichen von der Überholfahrbahn auf die Normalfahrbahn hinüberwechselt, braucht nicht damit zu rechnen, daß der Fahrer dieses Kraftfahrzeuges plötzlich das Steuer nach links wenden und auf die Überholfahrbahn zurückkehren werde, wenn die Normalfahrbahn ersichtlich frei von Hindernissen ist. Veröff: VersR 1967,557

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103527

Dokumentnummer

JJR_19670131_AUSL000_0060ZR00099_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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